Rz. 20

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind – ebenso wie die Rentenversicherungsträger – an den Inhalt rechtskräftiger Entscheidungen der Familiengerichte zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gebunden (BSG, Beschluss v. 10.6.2013, B 13 R 1/13 BH unter Bezugnahme auf BSG, Entscheidung v. 8.11.1989, 1 RA 5/88; zur arbeitsteiligen Aufgabenzuweisung an die Familien- bzw. Sozialgerichte).

 

Rz. 21

Der Rentenversicherungsträger ist im Übrigen auch an die vom Familiengericht vorgenommene Festsetzung des Betrages, in dessen Höhe ein Abschlag an Entgeltpunkten durch den durchgeführten Versorgungsausgleich in der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Gewährung von Unterhalt vom Rentenbezieher an seinen noch nicht Rente beziehenden geschiedenen Ehegatten auszusetzen ist (Aussetzungsbetrag einer versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung), gebunden, auch wenn die Berechnungen des Familiengerichts unzutreffend sein sollten (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.4.2020, L 10 R 1177/16); eine eigene Prüfung durch den Rentenversicherungsträger ist weder notwendig noch geboten, vielmehr verbietet sich diese sogar.

 

Rz. 22

Auch vor dem 1.1.1992 rechtskräftig gewordene Entscheidungen der Familiengerichte, durch die "Rentenanwartschaften" über einen Höchstbetrag hinaus übertragen und begründet worden sind, sind für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991 bindend (BSG, Urteil v. 3.4.2001, B 4 RA 4/00 R, im Anschluss an und Fortführung von BSG, Urteil v. 28.11.1990, 4 RA 19/90).

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