Rz. 8

Zum besseren Verständnis werden kurz die Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem aktuellen, ab 1.9.2009 geltenden Recht erläutert:

1.5.1 Altes Recht

 

Rz. 9

Rechtslage vor dem 1.9.2009:

Das Familiengericht hatte rechtsverbindlich über den Ausgleich der von den Eheleuten bzw. Lebenspartnern erworbenen Versorgungsanrechte zu entscheiden. Es stellte insoweit fest,

  • in welcher Höhe während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworbene Versorgungsanrechte von einem Ehegatten bzw. Lebenspartner zugunsten des jeweils anderen durch Übertragung (§ 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) oder durch Begründung (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG) auszugleichen sind und verfügte,
  • dass der Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Anwartschaften in Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte/Ost umzurechnen sind (vgl. § 1587b Abs. 6 BGB, § 264a i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 VAÜG).

VAHRG, VAÜG und die den Versorgungsausgleich regelnden §§ 1587a ff. BGB wurden durch das VAStrRefG zum 1.9.2009 aufgehoben.

1.5.2 Neues Recht

 

Rz. 10

Rechtslage ab 1.9.2009:

Der Versorgungsausgleich ist nunmehr weitgehend im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt (Rz. 1). Der Begriff des Versorgungsausgleichs findet seinen Ursprung dabei in § 1578 BGB, der anordnet, dass ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten – insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung – zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes stattfindet.

In den Fällen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG stellt das Familiengericht den Ausgleichswert (vgl. auch § 1 Abs. 2 VersAusglG) bereits in Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten/Ost fest. Daher entfällt eine entsprechende Umrechnung des jeweiligen Zuschlages bzw. Abschlages in Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte/Ost.

In allen weiteren Fällen, in denen das Familiengericht den Ausgleichswert als Rentenbetrag oder Kapitalbetrag feststellt (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG), ist – wie bisher – eine diesbezügliche Umrechnung erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Begründung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger geht (sog. externe Teilung, vgl. § 14 VersAusglG und § 120g). Darauf bezieht sich die Änderung in Abs. 4 (vgl. Rz. 1).

1.5.3 Übergangsrecht

 

Rz. 11

Übergangsrecht zwischen altem und neuem Recht schafft § 48 VersAusglG (vgl. zu den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen auch die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG). Nach § 48 Abs. 1 VersAusglG kommt noch das bis zum 31.8.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht zur Anwendung – also insbesondere das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) –, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, § 48 Abs. 1 VersAusglG. Ausnahmen sieht zunächst § 48 Abs. 2 VersAusglG vor für Verfahren, die am oder nach dem 1.9.2009 abgetrennt oder ausgesetzt worden sind oder deren Ruhen angeordnet wurde. Eine weitere praxisrelevante Ausnahme sieht § 48 Abs. 3 VersAusglG vor; danach ist in Verfahren, in denen am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1.9.2010 das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Aufgrund des Zeitablaufs hat die Übergangsregelung nach § 48 Abs. 1 VersAusglG weitgehend ihre Bedeutung verloren; seit dem 1.9.2010 werden bei den Amtsgerichten keine Verfahren mehr geführt, die noch nach altem Recht zu entscheiden sind (Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 15.10.2019, § 48 VersAusglG Rz. 7). Auf die Darstellung der Rechtslage nach altem Recht wird daher in der aktuellen Kommentierung verzichtet (insoweit wird auf die Vorauflage verwiesen; eine gute Darstellung der alten Rechtslage findet sich auch in der GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023).

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