Rz. 4

Sinn der Regelung ist es, die Entgeltpunkte dem Versicherungskonto zuzuordnen, zu dem das Familiengericht nach durchgeführtem Versorgungsausgleich infolge der Scheidung einer Ehe die Entgeltpunkte zugewiesen hat. Durch den Versorgungsausgleich vermindert sich beim Ausgleichspflichtigen die Rentenhöhe (Abschlag an Entgeltpunkten), ohne dass dadurch rentenrechtliche Zeiten (§ 54), insbesondere Wartezeitmonate für einen späteren Leistungsanspruch, verloren gehen (§ 50). Demgegenüber erhält der Ausgleichsberechtigte Rentenanwartschaften gutgeschrieben (Zuschlag an Entgeltpunkten), aus denen Wartezeitmonate gebildet werden können (§ 52). § 76 wird durch § 264 für vor 1992 ergangene Familiengerichtsentscheidungen zum Versorgungsausgleich ergänzt.

 

Rz. 5

Für den Versorgungsausgleich nach gerichtlicher Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt § 20 LPartG. Abs. 2 dieser Vorschrift definiert die Lebenspartnerschaftszeit in Anlehnung an die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, während Abs. 4 zum Inhalt hat, dass die Regelungen über den Versorgungsausgleich im Falle einer Ehescheidung entsprechend anzuwenden sind.

Ein Ausgleich erfolgt im Übrigen grundsätzlich nur für ab 1.1.2005 begründete Lebenspartnerschaften (vgl. im Einzelnen § 21 LPartG).

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