Rz. 2
§ 76 regelt, in welchem Umfang bei der Rente – nach einer Ehescheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft – Entgeltpunkte aus einem zugunsten oder zulasten des Versicherten durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 66 Abs. 1) zu berücksichtigen sind.
Rz. 3
Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass ein durchgeführter Versorgungsausgleich durch Zu- oder Abschlag zu berücksichtigten ist. Abs. 2 regelt den Umgang mit Zuschlägen an Entgeltpunkten; Abs. 3 den Umgang mit Abschlägen an Entgeltpunkten. Abs. 4 gibt vor, wie die Entgeltpunkte ermittelt werden. Abs. 5 regelt die Berücksichtigung des Zuschlags bei Beitragszahlung und Abs. 6 die Grundsätze der Verteilung der Entgeltpunkten auf die Ehezeit, Abs. 7 letztlich regelt, wie der Versorgungsausgleich bei laufend gezahlter Rente berücksichtigt wird.
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