Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist geändert worden:

  • ab 1.1.2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (LPartG) (BGBl. I S. 3396). In Abs. 2, 4 und 6 wurden aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften u. a. in das Rentensplitting und den Versorgungsausgleich die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt;
  • ab 1.9.2009 durch Art. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v. 3.4.2009 (VAStrRefG) (BGBl. I S. 700), dessen Art. 1 das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist. Die Regelung zum Höchstbetrag in Abs. 2 Satz 3 wurde ersatzlos gestrichen (Rz. 11, 12) und Abs. 4 Satz 2 und 3 angefügt;
  • ab 1.1.2013 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467). Abs. 4 ist um einen Satz 4 erweitert worden (Rz. 15a bis 15c).
  • durch Art. 7 Nr. 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759). Mit Wirkung zum 1.1.2023 ist Abs. 4 Satz 4 neu gefasst worden und lautet seitdem wie folgt: "Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist." (vgl. Gesetzesmaterialien BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 97, 98).

Gültig ist die Vorschrift i.d.F vom 20.12.2022 seit dem 1.1.2023.

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