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Die Zeiten der Fachschulausbildung sind begrifflich in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. mit Abs. 4a als Anrechnungszeit erfasst und gehören neben den Zeiten des Besuchs der Schule und der Hochschule zu den Zeiten einer schulischen Ausbildung. Die Fachschulausbildung ist eine Ausbildung mit vorwiegend berufsbildendem Charakter. Die praxisbezogenen Bildungsgänge werden dabei regelmäßig von Fachschulen oder Fachakademien angeboten. Ob solche Zeiten als Anrechnungszeiten zu qualifizieren sind, wenn sie mit der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammentreffen, richtet sich nach § 58 Abs. 4a und damit nach dem zeitlichen Aufwand (vgl. hierzu näher auch GRA der DRV zu § 58 SGB VI, Stand: 26.11.2019, Anm. 6.2).

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