Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 1997 wie folgt geändert worden:

  • Durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) ist in Abs. 2 das für die Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums maßgebende Lebensjahr mit Wirkung zum 1.1.1997 heraufgesetzt worden (vom 16. auf das 17. Lebensjahr).
  • Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2001 aus redaktionellen Gründen geändert worden. Die Wörter "voller Erwerbsminderung" haben den Begriff "Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
  • Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde Abs. 4 der Vorschrift über den Lückenausgleich ab 1.1.2002 aufgehoben. Der Lückenausgleich, um den der belegungsfähige Gesamtzeitraum ggf. zusätzlich zu kürzen war, bewirkte für Rentenfälle vor dem 1.1.2002 eine weitere Verbesserung des Gesamtleistungswerts.

Zur – ggf. rückwirkenden – Anwendung dieser Gesetzesänderungen vgl. § 300 Abs. 1 und 2. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

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