Rz. 30

Dem Grundprinzip des sozialen Ausgleichs durch die Gesamtleistungsbewertung folgend ordnet Abs. 3 Satz 1 bei weiteren Zeiten ohne Beitragsleistung die rentenerhöhende Bewertung an. Dies ist der Fall nach Satz 1 Nr. 1 bei Kinderberücksichtigungszeiten (§ 57) und nach Satz 1 Nr. 2 bei Zeiten einer beruflichen Ausbildung.

2.4.1 Berücksichtigungszeiten (Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 31

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes erhöht sich für jeden Kalendermonat an Kinderberücksichtigungszeit (§ 57 i. V. m. §§ 249, 249a) um die Entgeltpunkte, die sich für diese Monate aus Kindererziehungszeiten ergäben (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). D.h., dass pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind (vgl. hierzu § 70 Abs. 2).

 

Rz. 32

Sinn der Einbeziehung von Berücksichtigungszeiten ist die Ausgleichsfunktion; während der Zeiten der Kindererziehung (oder auch der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen) unterbleiben gerade häufig Beitragsleistungen.

 

Rz. 33

Sofern Kindererziehungs- mit Beitragszeiten (freiwillige oder Pflichtbeiträge) zusammentreffen, werden deren Entgeltpunkte wie bei der Kindererziehungszeit selbst zusammengerechnet und ggf. auf die Höchstwerte der Anl. 2b zum SGB VI begrenzt.

 

Rz. 34

Zur möglichen Begrenzung von Berücksichtigungszeiten vor 1957 vgl. § 263 Abs. 1.

 

Rz. 35

Welche Bedeutung Berücksichtigungszeiten für den Gesamtleistungswert haben, veranschaulicht das folgende

 
Praxis-Beispiel
  • Für 36 Kalendermonate an beitragsfreier Zeit sind Entgeltpunkte zu ermitteln
 
a) mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von 10 Jahren: 120 × 0,0833 = 9,996 Entgeltpunkte
b) ohne Berücksichtigungszeit
  • Innerhalb des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes (§ 72 Abs. 2 von 32 Jahren (= 384 Monate), der bereits um die 36 beitragsfreien Monate reduziert wurde (§ 72 Abs. 3), liegen:

    • 20 Beitragsjahre mit Durchschnittsverdienst = 20 Entgeltpunkte
    • 2 Jahre ohne rentenrechtliche Zeiten (Versicherungslücke)

Berechnung zu a):

 
20 + 9,996 Entgeltpunkte = 0,0781 Entgeltpunkte für jeden beitragsfreien Monat
384 Monate

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes ab 1.7.2019 33,05 EUR (alte Bundesländer) bzw. 31,89 EUR (neue Bundesländer), eines Zugangsfaktors und Rentenartfaktors (vgl. §§ 67, 68, 77) 1,0 ergäbe sich daraus ein monatlicher Rentenbetrag von

unter Beachtung folgenden Rechengangs: 0,0781 (EP) x aktueller Rentenwert x 36
94,19 EUR bzw. 89,66 EUR

Berechnung zu b):

 
20 Entgeltpunkte = 0,0521 Entgeltpunkte für jeden beitragsfreien Monat
384 Monate
Rentenmonatsbetrag:

62,83 EUR bzw. 59,81 EUR

unter Beachtung folgenden Rechengangs: 0,0521 (EP) x aktueller Rentenwert x 36
 

Rz. 36

Pflegeberücksichtigungszeiten erhalten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat zugeordnet (vgl. § 263 Abs. 1 i. V. m. § 249b).

2.4.2 Berufsausbildungszeiten (Satz 1 Nr. 2)

 

Rz. 37

Für Zeiten einer beruflichen Ausbildung ordnet Satz 1 Nr. 2 ebenfalls im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte an.

 

Rz. 38

Die Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind begrifflich in § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten erfasst. Der Begriff wird durch § 7 Abs. 2 SGB IV näher bestimmt. Berufsausbildung ist jede Beschäftigung, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dient. Dies ist insbesondere bei einer beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien der Fall. Ziele und Begriffe der Berufsausbildung definiert insoweit § 1 BBiG; insbesondere in Abs. 3 findet sich eine weitergehende Definition des Begriffs Berufsausbildung; diese soll darauf abzielen, beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 54 SGB VI, Stand: 15.2.2017, Anm. 3 ff.).

2.4.2.1 Bewertung mit 0,0833 Entgeltpunkten (Nr. 2 HS 1)

 

Rz. 39

Ausschließlich für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts erhalten Zeiten einer Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) mindestens 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat und gelten insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten (Abs. 3 Nr. 2). Abs. 3 Satz 2 regelt, dass die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten.

 

Rz. 40

Der Mindestwert von 0,0833 pro Kalendermonat – für nachgewiesene und fiktive Berufsausbildungszeiten – kommt allerdings nicht zum Tragen, sofern es sich hierbei zugleich um Kinderberücksichtigungszeiten handelt, die bereits nach Abs. 3 Nr. 1 um zusätzliche Entgeltpunkte auf einen Wert oberhalb des Durchschnittsverdienstes angehoben wurden.

"Mindestens 0,0833 Entgeltpunkte" bedeutet, dass die sich aus den Pflichtbeiträgen während der Berufsausbildung ergebenden tatsächlichen Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1) für die Gesamtleistungsbewertung auf diesen Monatswert anzuheben sind. Abs. 3 Nr. 2 findet folglich keine Anwendung, wenn der originäre Wert bereits 0,0833 erreicht.

 

Rz. 41

 
Praxis-Beispiel
 
Berufsausbildung 1...

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