Rz. 9

Eine direkte Vorgängervorschrift existiert nicht. Beitragsfreie Zeiten waren im alten Recht Ausfall-, Ersatz- oder Zurechnungszeiten. Die alten Ausfallzeiten entsprechend den heutigen Anrechnungszeiten; vgl. zu den Zurechnungszeiten § 1260 RVO, § 37 AVG und § 58 RKG, zu den Ausfallzeiten § 1259 RVO, § 36 AVG und § 56 RKG und zu Ersatzzeiten § 1251 RVO, § 28 AVG und § 50 RKG.

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