Rz. 88
Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, so bleibt diese nach Satz 2 für diese Rente generell außer Betracht. Es verbleibt daher ausnahmslos bei dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Betrag – also den Entgeltpunkten –, auch wenn das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bzw. die beitragspflichtige Einnahme davon nach oben oder unten abweicht. Sofern daher der sachliche Anwendungsbereich nach Satz 1 eröffnet ist, gilt das Hochrechnungsgebot absolut.
Rz. 89
Das BSG hat mit Urteil v. 12.12.2011 (B 13 R 29/11 R) die Rechtmäßigkeit der von den Rentenversicherungsträgern praktizierten Hochrechnung bestätigt.
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