Rz. 33

Es ist nicht geboten, in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtigen Personen, die mit früheren Pflichtbeiträgen die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Beitragserstattung i. S. d. § 210 Abs. 1 Nr. 1 einzuräumen (BSG, Urteil v. 10.7. 2012, B 13 R 26/10 R; BSG, SozR 4-2600 § 7 Nr. 4; vgl. zum Verhältnis zwischen § 210 und § 7 Abs. 2 auch BSG, Urteil v. 6.9.2017, B 13 R 4/17 R, und BSG, Urteil v. 14.8.2008, B 5 R 39/07 R; BSG, SozR 4-2600 § 5 Nr. 4; BSG, SozR 4-2600 § 7 Nr. 3).

 

Rz. 34

Die Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist als Realakt nicht in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB anfechtbar; bei einem Irrtum über den gesetzlichen Umfang des mit der Zahlung freiwilliger Beiträge erworbenen Versicherungsschutzes handelt es sich nur um einen unbeachtlichen reinen Rechtsirrtum bzw. um einen unbeachtlichen Motivirrtum (BSG, Urteil v. 23.10.2003, B 4 RA 27/03 R in Fortsetzung zu BSG, Urteil v. 16.12.1980, 11 RA 128/79). Das durch Gesetz eingeräumte subjektiv-öffentliche Gestaltungsrecht auf Zahlung freiwilliger Beiträge kann daher auch nur durch ein weiteres Gesetz aufgehoben werden. Es ist der Disposition sowohl des Versicherten als auch des Versicherungsträgers entzogen (BSG, Urteil v. 23.10.2003, B 4 RA 27/03 R).

 

Rz. 35

§ 64f SGB XII verschafft einen Erstattungsanspruch für Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung. Die Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung werden nach § 64f Abs. 1 SGB XII "zusätzlich zum Pflegegeld" bewilligt, setzen also einen Anspruch auf Pflegegeld, mithin den Pflegegrad 2 voraus. Eine angemessene Alterssicherung darf dabei nicht anderweitig sichergestellt sein.

 

Rz. 36

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat 2019 eine verbindliche Entscheidung erlassen, mit der die verbindliche Entscheidung Nr. 10/2009 zur Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 vom November 2009, veröffentlicht am 26.2.2010, aufgehoben wurde (vgl. Nachweise im Literaturverzeichnis).

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