Rz. 36
Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt in den Jahren unverändert, in denen weder
- die Schutzklausel (Abs. 1) anzuwenden ist noch
- ein Abschmelzen des Ausgleichsbedarfs (Abs. 3) infrage kommt (vgl. Rz. 11).
Der Ausgleichsbedarf beträgt dabei nach der Übergangsvorschrift § 255g in der Zeit bis zum 30.6.2026 1,0000. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht.
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