Rz. 36

Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt in den Jahren unverändert, in denen weder

  • die Schutzklausel (Abs. 1) anzuwenden ist noch
  • ein Abschmelzen des Ausgleichsbedarfs (Abs. 3) infrage kommt (vgl. Rz. 11).

Der Ausgleichsbedarf beträgt dabei nach der Übergangsvorschrift § 255g in der Zeit bis zum 30.6.2026 1,0000. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht.

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