Rz. 44

Abs. 5 fasst die einzelnen in Abs. 1 bis 4 definierten Elemente für die Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts in einer Berechnungsformel zusammen (vgl. zur Formel auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 6). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist erstmals die ab 1.1.2001 geltende Formel für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden (Abs. 5 i. d. F. v. 31.7.2004). Sie ergab sich zuvor nur aus der Gesetzesbegründung zum RRG 1992 (vgl. zu den Erläuterungen der Einzelmerkmale der Rentenformel insoweit auch BT-Drs. 11/4124 S. 169, 170; GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 6).

 

Rz. 45

Zur modifizierten Anpassungsformel für die Zeit vom 1.7.2005 bis 1.7.2013 unter Berücksichtigung des von 0,5 % auf 4,0 % ansteigenden Altersvorsorgeanteils vgl. die in § 255e Abs. 4 i. d. F. bis 30.6.2018 enthaltene Formel. Für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) gilt weiterhin zusätzlich § 255a, bis zur vollständige Rentenangleichung Ost und West zum 1.7.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge