Rz. 41b

Satz 5 (i. d. F. des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022) definiert den Begriff des Durchschnittsbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung näher (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs.20/1680 S. 24 f. = BR-Drs. 170/22 S. 18 f.).

 

Rz. 41c

Der in Abs. 4 beschriebene Nachhaltigkeitsfaktor (s. o.) soll die Veränderung der Rentner-Beitragszahler-Relation abbilden. Nach Satz 4 (a. F.) wurde bei der Berechnung der Äquivalenzbeitragszahler auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 abgestellt. Dies führte jedoch durch die starken Schwankungen der Lohnentwicklung in Folge der COVID-19-Pandemie zu erheblichen Verwerfungen bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors. Damit waren die für die Rentenanpassung verwendeten Äquivalenzbeitragszahler des Jahres 2020 um rund 3,5 % geringer als nach der tatsächlichen Entwicklung. Diese Verwerfungen hätten dazu geführt, dass der Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung der Rentner-Beitragszahler-Relation nicht mehr adäquat abgebildet hätte.

 

Rz. 41d

Satz 5 regelt daher künftig, dass bei der Ermittlung des Durchschnittsbeitrags anstelle des vorläufigen (statisch feststehenden) Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 des Vorjahres zukünftig das endgültige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Vorvorjahres verwendet wird und dieses mit der Veränderung der Löhne gemäß den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) des Vorjahres fortgeschrieben wird, die auch in die Bestimmung des Lohnfaktors für die Rentenanpassung einfließen (BT-Drs. 20/1680 S. 24 = BR-Drs. 170/22 S. 19).

 

Rz. 41e

Satz 5 hat dabei die Funktion einer qualifizierten Schätzung des Durchschnittsentgelts. Es wird nicht mehr auf das starre vorläufige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 abgestellt. Die qualifizierte Schätzung ersetzt das bisher verwendete (rein technische) vorläufige Durchschnittsentgelt. Das nun verwendete "vorausgeschätzte" Durchschnittsentgelt wird auch bereits in ähnlicher Form für die Fortschreibung bestimmter Größen in der Alterssicherung der Landwirte verwendet.

 

Rz. 41f

Sinn der Einführung des neuen rentenrechtlichen Begriffs des Durchschnittsbeitrags ist es daher, die Lohnentwicklung besser abzubilden und die Rentenanpassungsformel künftig damit unabhängig von der aktuellen krisenhaften Entwicklung zu machen, um so insgesamt stabilere und sachgerechtere Ergebnisse zu liefern (BT-Drs. 20/1680 S. 25 = BR-Drs. 170/22 S. 19).

 

Rz. 41g

Bei der Rentenanpassung 2022 errechnet sich der Durchschnittsbeitrag für das Jahr 2021 daher nach folgender Formel (BT-Drs. 20/1680 S. 25 = BR-Drs. 170/22 S. 19):

 

Rz. 41h

 
Durchschnittsbeitrag 2021 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allg. Rentenversicherung 2021 x endgültiges Durchschnittsentgelt 2020 x Veränderung der VGR-Löhne 2021 (VGR-Löhne 2021 / VGR-Löhne 2020)

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