Rz. 41a

Satz 4 ist durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) mit Wirkung zum 1.7.2022 dahingehend geändert worden, als dass der direkte Bezug auf die Anlage 1 zum SGB VI (Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM) gestrichen wurde. Das Durchschnittsentgelt als Divisor zur Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler konnte entfallen, weil der Gesetzgeber einen neuen rentenrechtlichen Begriff als Divisor eingeführt hat; nämlich den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung. Der neue rentenrechtliche Begriffe des Durchschnittsbeitrags wird im Satz 5 (ebenfalls mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022) dann näher definiert (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 24 f. = BR-Drs. 170/22 S. 18 f.).

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