Rz. 41
Der zur Ermittlung des Rentnerquotienten ebenfalls notwendige Begriff der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird in Satz 4 näher beschrieben. Äquivalenzbeitragszahler sind die auf Durchschnittsverdiener normierte Anzahl der Beitragszahler (zur generellen Notwendigkeit der Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler, vgl. Rz. 34a).
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