Rz. 22d

Der Sterbevierteljahresbonus ist Einkommen i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II und mindert daher den Anspruch auf Bürgergeld. Gewährtes Bürgergeld neben einer Witwenrente, die auch den Sterbevierteljahresbonus beinhaltet, stellt daher eine nachrangige Leistung dar (§ 12a Satz 1 SGB II). Der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist daher bei Zusammentreffen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im sog. Sterbevierteljahr nicht auf den Betrag der mit dem nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgeblichen Rentenartfaktor berechneten Witwenrente beschränkt. Bei dem Sterbevierteljahresbonus handelt es sich nicht um eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung, die von der Einkommensanrechnung im Rahmen des SGB II ausgenommen ist; § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II (= § 83 Abs. 1 SGB XII) (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 13.12.2021, L 7 R 122/19; bestätigt durch BSG, Urteil v. 21.12.2023, B 5 1/22 R; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.12.2022, L 3 R 819/21, und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 22.2.2022, L 7 R 148/21 NZB). Der Sterbevierteljahresbonus dient letztlich demselben Zweck wie das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld. Der Grundsicherungsträger ist daher im Vergleich zum Rentenversicherungsträger nachrangig in Anspruch zu nehmen und auch im Umfang des Sterbevierteljahresbonus nicht zur Leistung von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld an eine Witwe verpflichtet. Auch der Sterbevierteljahresbonus bezweckt eine Sicherung des Lebensunterhalts. Die vorübergehend erhöhte Hinterbliebenenrente soll den während des Sterbequartals eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten befriedigen. Das Grundsicherungsrecht sieht bedarfsabhängige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, mit denen ebenfalls auf die besondere Situation nach dem Tod des Ehepartners reagiert werden kann (BSG, Urteil v. 21.12.2023, B 5 1/22 R).

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