Rz. 20

Witwen bzw. überlebende Lebenspartner erhalten ebenso wie Witwer – nicht aber geschiedene Ehegatten bzw. frühere Lebenspartner – für eine Übergangszeit, die bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten reicht, Hinterbliebenenrente mit dem Rentenartfaktor 1,0, also in Höhe der Vollrente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente des Versicherten (§ 67 Nr. 5 und 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Sterbevierteljahr ist der Todestag des Versicherten. Nicht maßgeblich ist der Beginn der Witwenrente.

 

Rz. 21

Sinn des für das Sterbevierteljahr höhere Rentenartfaktor liegt darin begründet, dass sich für den überlebenden Ehegatten durch den Tod des Versicherten und durch die Umstellung auf neue Lebensverhältnisse ggf. Mehraufwendungen ergeben (zutreffend GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6.2016, Anm. 3.2); aber es sollen auch besondere Belastungen durch den Tod des Ehepartners abgefedert werden wie z. B. Beerdigungskosten (vgl. weitergehend zum Sicherungsziel auch Rz. 5). Unerheblich ist, ob während dieser Zeit dem Grunde nach Anspruch auf kleine oder große Witwenrente besteht.

 
Praxis-Beispiel
 
a) Tod des Versicherten 1.3.2019
  Rentenbeginn 1.3.2019
  höhere Witwenrente vom 1.3.2019 bis 30.6.2019
b) Tod des Versicherten 25.3.2019
  Rentenbeginn 25.3.2019
  höhere Witwenrente vom 25.3.2019 bis 30.6.2019
c) Tod des Versicherten 25.3.2019
  Versicherter hat Rente bezogen bis zum 31.3.2019
  Witwenrente beginnt am 1.4.2019
  höhere Witwenrente vom 1.4.2019 bis 30.6.2019

Der höhere Rentenartfaktor kommt nicht in Betracht, wenn die Hinterbliebenenrente wegen des verspäteten Rentenantrages erst nach Ablauf des 3. Kalendermonats beginnt (§ 99 Abs. 2).

 
Praxis-Beispiel
 
Tod des Versicherten 12.1.2018
Die Witwenrente beginnt erst am 1.3.2019
Der 3. Kalendermonat für die erhöhte Rente endet am 30.4.2018

Ein höherer Rentenartfaktor kommt daher nicht in Betracht.

 

Rz. 22

Die in Höhe der Altersrente zustehende Hinterbliebenenrente ist im Übrigen weder aufzuteilen, wenn mehrere Berechtigte i. S. d. § 91 vorhanden sind, noch finden auf sie die Vorschriften über die Einkommensanrechnung Anwendung (§ 97 Abs. 1).

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