Rz. 44

Für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli sind nach Satz 2 die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. Diese Regelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingefügt; bei der jährlichen Berücksichtigung kann der Träger der Rentenversicherung daher auf die bereits vorliegenden Zuschläge an Entgeltpunkten des Vorjahres zurückgreifen (vgl. BT-Drs. 18/9787 S. 42; GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 6).

 

Rz. 45

Zuschläge sind dabei nur insoweit zu ermitteln, als entsprechende Beiträge für das dem 1. Juli vorhergehende Kalenderjahr gezahlt wurden und diese noch nicht zu Zuschlägen geführt haben. Wird die Regelaltersgrenze daher im Januar eines Jahres erreicht, können zum 1. Juli desselben Jahres keine Zuschläge für das vorhergehende Kalenderjahr berücksichtigt werden. Diese Zuschläge wurden allesamt schon mit Ablauf des Kalendermonats berücksichtigt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; Zuschlägen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze jährlich zum 1. Juli zu berücksichtigen sind, kann nach § 77 Abs. 2 Satz 4 ein erhöhter Zugangsfaktor (größer als 1,0) zugeordnet werden (vgl. insgesamt bei GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge