Rz. 75
Der Befreiungsbescheid führt nicht nur zum Ruhen der Beitrags- und Leistungspflicht, sondern zu einer Beendigung des Rechtsverhältnisses (BSG, Urteil v. 20.6.1962, 1 RA 66/59). Rücknahme und Widerruf richten sich nach §§ 45, 48 SGB X. Ein Verzicht auf Befreiung ist nicht möglich. Soweit das zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis endet, verliert der Verwaltungsakt ohne Änderung oder Aufhebung seine Geltung; er ist gemäß § 39 Abs. 2 SGB X insoweit erledigt (BSG, Urteil v. 30.1.1980, 12 RK 66/78).
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