Rz. 42a

Nach dem ab dem 1.1.2025 durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) neu eingefügten Satz 5 informiert der Rentenversicherungsträger künftig den Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis seiner Entscheidung über den Befreiungsantrag. Für die weitere melde- und beitragsrechtliche Behandlung des Beschäftigten ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Frage der versicherungsrechtlichen Beurteilung relevant. Daher soll zukünftig die berufsständische Versorgungseinrichtung den Arbeitgeber, der im Antrag genannt ist, über das Ergebnis der versicherungsrechtlichen Prüfung und Entscheidung elektronisch informieren. Dies trägt durch Vermeidung von Papier zur Entlastung des Verfahrens bei (BR-Drs. 422/22 S. 108, 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 97).

 

Rz. 42b

Nach dem 1.1.2025 werden sich die nachfolgenden Sätze in Abs. 2 entsprechend verschieben.

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