Rz. 33

Antragsberechtigt sind im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 die Versicherten, in den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Arbeitgeber sowie die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen (Abs. 1a). Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er einen Befreiungsantrag stellt und für welche Beschäftigten er ihn stellt (vgl. BSG, Urteil v. 30.1.1980, 12 RK 66/78). Eine besondere Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben; es muss jedoch erkennbar sein, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht angestrebt wird und es sich nicht lediglich um ein Auskunftsersuchen handelt.

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