Rz. 18

Der Befreiungstatbestand nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt gemäß Abs. 1 Satz 5 auch für Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst für einen Beruf ausüben, für den vor dem 1.1.1995 bereits sowohl eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer bestanden hat. Das gilt sogar dann, wenn während der Anwärterzeit die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer nicht besteht, sondern erst mit Aufnahme der sich anschließenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit begründet wird. Damit wird gewährleistet, dass weiterhin denjenigen das Befreiungsrecht zusteht, die den gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst als Notar, Apotheker oder Architekt ableisten (BT-Drs. 13/2990 S. 22). Insoweit ist auch auf die besondere Übergangsregelung in § 231 Abs. 4 hinzuweisen.

 

Rz. 19

Abs. 1 Satz 6 stellt klar, dass der sachliche Anwendungsbereich des Befreiungsrechts nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf die Angehörigen der sog. verkammerten Berufe beschränkt ist und die Angehörigen der Handwerkskammern nicht mit einbezogen sind (BT-Drs. 13/2590 S. 22). Für diesen Personenkreis bleibt somit allein der Befreiungstatbestand nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der die Entrichtung von Pflichtbeiträgen von 18 Jahren voraussetzt.

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