Rz. 4

Sinn der Regelungen ist es, in möglichst vielen Lebenssituationen eine angepasste Altersvorsoge sicherzustellen, die mit einer generellen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie in §§ 1, 2 und 3 festgeschrieben ist, nicht vollständig abbildbar wäre. Die Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht tragen damit der Lebenswirklichkeit Rechnung. Dies gilt insbesondere in den Bereichen, in denen berufsständische Versorgungswerke für eine Altersvorsorge Sorge tragen. Der Gesetzgeber akzeptiert damit auch die Pluralität der Absicherung im Alter gerade in den sog. freien Berufen (Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Ingenieur, Architekt u. a.). Mit der Befreiungsmöglichkeit auf Antrag wird damit dem Einzelnen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Entscheidung darüber überlassen, ob er selbst für die Wechselfälle des Lebens vorsorgen will oder ob er den Schutz der Solidargemeinschaft in Anspruch nehmen möchte, ohne jedoch das beitragsfinanzierte System der gesetzlichen Rentenversicherung damit selbst infrage zu stellen oder auszuhöhlen.

 

Rz. 5

Zwar beinhaltet § 6 Abs. 1 unterschiedliche Regelungsgegenstände, bei der Befreiungsmöglichkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung – verfolgt der Gesetzgeber aber ausdrücklich den Zweck der Vermeidung doppelter Beitragszahlungspflichten (BT-Drs. 13/2590 v. 11.10.1995, S. 18). Diese Zielsetzung korrespondiert mit der Zielsetzung, eine hinreichende Altersvorsorge sicherzustellen. Dort, wo ein Betroffener eine anderweitige gleichwertige Altersabsicherung hat und die entsprechenden Beitragszahlungen auch nachweisen kann, räumt der Gesetzgeber das in § 6 Abs. 1 Satz 1 geregelte Recht auf Befreiung ein. Die Vorschrift will daher auch eine Doppel- bzw. Überversorgung dadurch vermeiden, dass es der freiwilligen Entscheidung des Betroffenen auf Antrag überlassen wird, ob er den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt oder nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge