Rz. 5

Endzeitpunkt für die Anerkennung einer Zurechnungszeit ist

  • die Vollendung des 62. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2017), für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2018 sowie für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor dem 1.1.2018,
  • ein Lebensalter von 62 Jahren + 3 Monaten bei Rentenbeginn oder Tod einer versicherten Person im Jahre 2018 (§ 253a Abs. 1 i. d. F. ab 1.1.2019),
  • ein Lebensalter von 65 Jahren + 8 Monaten bei Rentenbeginn oder Tod einer versicherten Person im Jahre 2019 (§ 253a Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.2019),
  • ein Lebensalter von 65 Jahren + 9 Monaten bis zu 66 Jahren + 10 Monaten in Abhängigkeit vom Kalenderjahr des Rentenbeginns oder des Todesjahres der versicherten Person in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2030 (§ 253a Abs. 3 i. d. F. ab 1.1.2019) und
  • die Vollendung des 67. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2019) für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2030 sowie für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person nach dem 31.12.2030.
 

Rz. 5a

Abweichend von Abs. 1 ergibt sich eine Ausschlussregelung zur Berücksichtigung einer Zurechnungszeit für Hinterbliebenenrenten aus dem mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügten Abs. 3 (Art. 1 Nr. 3 Buchst. c, Art. 7 Abs. 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018, BGBl. I S. 2016). Darüber hinaus sind gemäß § 253a Abs. 4 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2019 weitere einschränkende Regelungen hinsichtlich des Umfangs der anzuerkennenden Zurechnungszeit zu beachten (Art. 1 Nr. 11, Art. 7 Abs. 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, a. a. O.).

Nach Abs. 3 ist bei Berechnung einer Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen, wenn die verstorbene versicherte Person bereits eine (vorzeitige) Altersrente bezogen hatte. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass zwischen der Altersrente und der nachfolgenden Hinterbliebenenrente Wertungswidersprüche entstehen, die sich daraus ergeben könnten, dass bei der zu berechnenden Hinterbliebenenrente – zusätzlich zu den in der Altersrente enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten – eine durch die Rechtsänderung zum 1.1.2019 verlängerte Zurechnungszeit angerechnet werden könnte. Ohne die einschränkende Regelung des Abs. 3 würde im Ergebnis die einer Altersrente nachfolgende Hinterbliebenenrente ihren Charakter als aus der Versichertenrente abgeleitete Rente verlieren (vgl. auch BT-Drs. 19/4648 v. 1.10.2018, S. 32). Nach Auslegung der Vorschrift durch den Facharbeitskreis Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund (Auslegungsfrage 86 zum RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) ist Abs. 3 auch anzuwenden, wenn die (vorzeitige) Altersrente bereits vor dem Todesmonat weggefallen ist (z. B. wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4). Begründet wurde diese Rechtsauffassung damit, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich darauf abstelle, dass bereits eine Altersrente bezogen worden ist und nicht darauf, dass sich die Hinterbliebenenrente nahtlos an die Altersrente der verstorbenen versicherten Person anschließt; auch die Gesetzesbegründung zu Abs. 3 lasse keine andere Auslegung zu.

 

Rz. 5b

Die Übergangsregelung des § 253a Abs. 5 begrenzt in Anlehnung an Abs. 3 den Umfang der anzurechnenden Zurechnungszeit bei Berechnung von Hinterbliebenenrenten, die auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit folgen, insoweit, als diese nur in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem sie in der vorangegangenen Erwerbsminderungsrente enthalten war (vgl. Komm. zu § 253a Abs. 5).

 

Rz. 5c

Eine weitere Übergangsregelung ergibt sich aus § 253a Abs. 4, der als Endzeitpunkt für eine anzurechnende Zurechnungszeit das Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze bestimmt. Die Vorschrift betrifft Versicherte, deren Regelaltersgrenze gemäß § 235 Abs. 2 Satz 3 aus Vertrauensschutzgründen nicht angehoben worden ist. Ohne die in § 253a Abs. 4 enthaltene Begrenzungsregelung könnte bei Anwendung von § 253a Abs. 1 bis 3 eine Zurechnungszeit angerechnet werden, deren Endzeitpunkt über die für den in § 235 Abs. 2 Satz 3 genannten Personenkreis maßgebende Regelaltersgrenze von 65 Jahren hinausreichen würde.

 

Rz. 6

 

Beispiel 1:

 
Geburtstag des Versicherten 12.5.1970

Eintritt von voller Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 99 Abs. 1 Satz 1)

26.4.2019

1.5.2019

Ergebnis:

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) beginnt gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 am 1.5.2019 und damit vor dem 1.1.2031, so dass der zeitliche Umfang der anzurechnenden Zurechnungszeit nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 253a Abs. 2 jeweils in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung zu bestimmen ist. Danach ist eine Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen, wenn ein Versicherter im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung sein 67. Leben...

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