Rz. 3

Als Beginn einer Zurechnungszeit kommt gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Abhängigkeit von der zu berechnenden Rentenart der Tag des Eintritts der Erwerbsminderung, der Rentenbeginn oder der Todestag der verstorbenen versicherten Person in Betracht. Die Zurechnungszeit endet grundsätzlich mit der Vollendung des 67. Lebensjahres einer versicherten Person (Abs. 2 Satz 2). Dies gilt allerdings nur für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten, die nach dem 31.12.2030 beginnen sowie für Hinterbliebenenrenten, wenn die versicherte Person nach dem 31.12.2030 gestorben ist (Umkehrschluss aus § 253a i. d. F. ab 1.1.2019).

Für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten, die vor dem 1.1.2018 beginnen, richtet sich das Ende der Zurechnungszeit nach Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; danach endete die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Person. Bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2030 ist grundsätzlich § 253a Abs. 1 bis 3 in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung einschlägig. Das Gleiche gilt für Hinterbliebenenrenten bei Tod einer versicherten Person vor dem 1.1.2018 bzw. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2030.

Darüber hinaus sind ggf. die Ausschlussregelung des Abs. 3 sowie die einschränkenden Regelungen des § 253a Abs. 4 und 5 zu beachten, die durch das RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten sind.

Kalendermonate, die nur zum Teil mit einer Zurechnungszeit belegt sind, zählen als volle Monate (§ 122 Abs. 1).

2.2.1 Beginn der Zurechnungszeit

 

Rz. 4

Die Zurechnungszeit beginnt bei

  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, § 240) und Renten wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
  • Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6), mit dem Beginn dieser Rente (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
  • Erziehungsrenten (§ 47 Abs. 1 und 3, § 243a) mit dem Rentenbeginn (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4),
  • Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten (§ 46 Abs. 1 bis 3, § 48 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3, § 303) mit dem Todestag der versicherten Person (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).

2.2.2 Ende der Zurechnungszeit

 

Rz. 5

Endzeitpunkt für die Anerkennung einer Zurechnungszeit ist

  • die Vollendung des 62. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2017), für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2018 sowie für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor dem 1.1.2018,
  • ein Lebensalter von 62 Jahren + 3 Monaten bei Rentenbeginn oder Tod einer versicherten Person im Jahre 2018 (§ 253a Abs. 1 i. d. F. ab 1.1.2019),
  • ein Lebensalter von 65 Jahren + 8 Monaten bei Rentenbeginn oder Tod einer versicherten Person im Jahre 2019 (§ 253a Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.2019),
  • ein Lebensalter von 65 Jahren + 9 Monaten bis zu 66 Jahren + 10 Monaten in Abhängigkeit vom Kalenderjahr des Rentenbeginns oder des Todesjahres der versicherten Person in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2030 (§ 253a Abs. 3 i. d. F. ab 1.1.2019) und
  • die Vollendung des 67. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2019) für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2030 sowie für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person nach dem 31.12.2030.
 

Rz. 5a

Abweichend von Abs. 1 ergibt sich eine Ausschlussregelung zur Berücksichtigung einer Zurechnungszeit für Hinterbliebenenrenten aus dem mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügten Abs. 3 (Art. 1 Nr. 3 Buchst. c, Art. 7 Abs. 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018, BGBl. I S. 2016). Darüber hinaus sind gemäß § 253a Abs. 4 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2019 weitere einschränkende Regelungen hinsichtlich des Umfangs der anzuerkennenden Zurechnungszeit zu beachten (Art. 1 Nr. 11, Art. 7 Abs. 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, a. a. O.).

Nach Abs. 3 ist bei Berechnung einer Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen, wenn die verstorbene versicherte Person bereits eine (vorzeitige) Altersrente bezogen hatte. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass zwischen der Altersrente und der nachfolgenden Hinterbliebenenrente Wertungswidersprüche entstehen, die sich daraus ergeben könnten, dass bei der zu berechnenden Hinterbliebenenrente – zusätzlich zu den in der Altersrente enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten – eine durch die Rechtsänderung zum 1.1.2019 verlängerte Zurechnungszeit angerechnet werden könnte. Ohne die einschränkende Regelung des Abs. 3 würde im Ergebnis die einer Altersrente nachfolgende Hinterbliebenenrente ihren Charakter als aus der Versichertenrente abgeleitete Rente verlieren (vgl. auch BT-Drs. 19/4648 v. 1.10.2018, S. 32). Nach Auslegung der Vorschrift durch den Facharbeitskreis Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund (Auslegungsfrage 86 zum RV-Leistungsverbess...

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