Rz. 3

Zu den "rentenrechtlichen Zeiten" zählen nach Abs. 1 der Vorschrift

  • Beitragszeiten gemäß §§ 55, 247 bis 249a, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen i. S. v. Abs. 2 oder als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. Abs. 3 der Vorschrift,
  • beitragsfreie Zeiten gemäß §§ 58, 59, 250 bis 253a i. S. v. Abs. 4 der Vorschrift und
  • Berücksichtigungszeiten gemäß §§ 57, 249b.

Soweit Kalendermonate mit mehreren unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, findet – entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – keine Verdrängung einzelner Zeiten statt, sodass diese grundsätzlich auch parallel zueinander anzurechnen und zu bewerten sind. 

Abweichend von diesem Grundsatz bleibt allerdings zu beachten, dass ein Kalendermonat bei Prüfung

nur einmal angerechnet werden kann, selbst wenn er mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.

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