Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 26 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurden dem Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.1998 (Art. 33 Abs. 10 des Gesetzes) die Sätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut angefügt: "Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet."

Durch Art. 1 Nr. 8 RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden in Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 15 Abs. 11 des Gesetzes) die Sätze 3 und 4 gestrichen und übergangsweise in § 246 Satz 2 und 3 (i. d. F. des Art. 1 Nr. 46 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) für Renten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 fortgeführt. Im Ergebnis werden Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung für Renten, die nach dem 31.12.2008 beginnen nicht mehr als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

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