Rz. 16

Die aus dem Versorgungsausgleich ermittelten Monate dienen lediglich dazu, die für eine Rentengewährung erforderliche Wartezeit zu erreichen. Gleiches gilt für die aufgrund der Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung bzw. des Rentensplittings ermittelten Zeiten. Es handelt sich nicht um rentenrechtliche Zeiten i. S. d. § 54. Eine Zuordnung zu bestimmten Kalendermonaten findet nicht statt.

 

Rz. 17

Welche Zeiten für die Leistung aus der Rentenversicherung berücksichtigt werden können, ist von der Art der Leistung abhängig. So sind z. B. für die Wartezeit von 35 Jahren alle rentenrechtlichen Zeiten (§ 51 Abs. 3) zu berücksichtigen, während auf die allgemeine Wartezeit nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet werden. Entsprechend den unterschiedlichen leistungsrechtlich bedingten Wartezeiterfordernissen kann es auch zu einer unterschiedlichen Anzahl an Monaten kommen, die nach den Abs. 1, 1a und 2 herangezogen werden.

 

Rz. 18

Die sich aus den Entgeltpunkten ergebenden Monate sind immer dann zu berücksichtigen, wenn eine Wartezeit zu berechnen ist. So sind diese Kalendermonate auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Teilhabeleistungen zu berücksichtigen. Auch die allgemeine Wartezeit nach § 241 Abs. 2 von 60 Kalendermonaten kann mit "Zeiten" nach Abs. 1 erreicht werden. Voraussetzung ist hier, dass die Ehezeit vor dem 1.1.1984 beendet war. Eine Berücksichtigung ist nicht für die Wartezeit nach § 50 Abs. 3 möglich. Dies gilt auch für die Übertragung von Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung im Rahmen des Rentensplittings.

 

Rz. 19

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung einer freiwilligen Versicherung ist mit Wartezeitmonaten nach § 52 gleichfalls möglich.

 

Rz. 20

Bei den errechneten Monaten handelt es sich jedoch nicht um Pflichtbeitragszeiten. Verlangt das Gesetz daher Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit wie beispielsweise in § 43 Abs. 1 Nr. 2 oder § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, so sind die nach § 52 ermittelten Wartezeitmonate nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 20a

Personen, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften übertragen bekommen haben, sind Versicherte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. Damit liegt jedoch nur eine Voraussetzung vor, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist und eine vorzeitige Wartezeiterfüllung i. S. d. § 53 zu prüfen ist. Wird nach dieser Bestimmung zuletzt eine Versicherungspflicht oder Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit verlangt, so sind hierfür die nach § 52 ermittelten Monate nicht berücksichtigungsfähig.

 

Rz. 21

Auf die Wartezeit der ausgleichsverpflichteten Person oder ihrer Hinterbliebenen wirkt sich die Übertragung/Begründung von Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich nicht aus. Die gleiche neutrale Wirkung hat ein Splittingzuwachs beim Begünstigten auf die bereits erreichte Wartezeit des im Rahmen des Ehegattensplittings Entgeltpunkte abgebenden Ehegatten.

Ergeht eine Abänderungsentscheidung des Familiengerichts, mit der geringere Anrechte übertragen/begründet werden, so führt die Verminderung der Entgeltpunkte nicht zum Verlust einer bereits erfüllten Wartezeit (Abs. 1 Satz 4).

 

Rz. 22

Hängt die Erfüllung der Wartezeit für eine Rentenleistung von Wartezeitmonaten nach Abs. 1 oder 1a ab, so richtet sich der Leistungsbeginn nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bzw. der Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zum Rentensplitting. Die wartezeitrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Rentenbeginn sind mit Ablauf des Tages vor dem Eintritt der Rechtskraft bzw. der Bestandskraft erfüllt.

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