Rz. 3

Die nach dem SGB VI relevanten Wartezeiten sind in Jahren zu ermitteln. Der Jahreszeitraum umfasst 12 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2). Dabei wird für die Berechnung der Wartezeit nur noch auf Kalendermonate abgestellt. Ist ein Kalendermonat nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, so zählt er als voller Monat. Treffen dagegen in einem Monat mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammen, wird der Monat nur einmal für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt. Für die im Markenverfahren entrichteten Wochenbeiträge führt dies dazu, dass sie den Kalendermonaten zugeordnet werden, für die sie entsprechend dem Entwertungsdatum entrichtet wurden. Erstreckt sich ein Wochenbeitrag über 2 Monate, so sind beide Monate auf die Wartezeit anrechenbar.

Soweit pflichtversicherte Handwerker und antragspflichtversicherte selbstständig Tätige vor dem 1.1.1992 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, nur für jeden zweiten Monat Pflichtbeiträge zu entrichten, können auch nur die jeweils belegten Monate für die Erfüllung der Wartezeit mitgezählt werden.

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