Rz. 1

Abs. 1 i. d. F. des RRG 1999 enthielt neben der allgemeinen Wartezeit nur noch die nach § 43 Abs. 6 erforderliche Wartezeit von 20 Jahren. Abs. 3 wurde durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) und Art. 1 Nr. 8 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) redaktionell geändert. Ein redaktionelles Versehen in Abs. 1 wurde zum 1.8.2004 durch Art. 1 Nr. 7 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) bereinigt. Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) erfolgte die Ergänzung um Abs. 3a mit Wirkung zum 1.1.2012. Die Einfügung der neuen Wartezeit von 45 Jahren in Abs. 3a ab 1.1.2012 steht im Zusammenhang mit der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38), mit der Versicherte mit außerordentlich langjähriger – nicht selten belastender – Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit eines abschlagsfreien Renteneintritts nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben. Abs. 3a ist durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 neu gefasst worden, da zu diesem Zeitpunkt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit der Möglichkeit des abschlagsfreien Bezuges bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres eingeführt wurde. Hierbei wurde auch die Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren erweitert. In Abs. 2 wurde durch Art. 6 Nr. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 ein Satz eingefügt, dass Kalendermonate nach § 52 nicht auf die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet werden.

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