Rz. 5

Ein Leistungsanspruch in der Rentenversicherung setzt die Versicherungszugehörigkeit der Berechtigten voraus, die mit der Beitragsleistung des Versicherten begründet wird. Um betragsmäßig geringe Leistungsansprüche aufgrund einer kurzfristigen Beitragsleistung auszuschließen, sieht der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 als weiteres Leistungserfordernis eine Mindestzugehörigkeit zur Versicherung in Form einer Wartezeit vor. Damit werden auch ungünstige Risiken ausgeschlossen.

 

Rz. 6

Für bestimmte Leistungsfälle, die trotz kurzer Versicherungszugehörigkeit eines sozialen Ausgleichs bedürfen, ist nach §§ 53, 245 eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich. Der Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind Ereignisse, die am Beginn eines Berufslebens einen verstärkten sozialen Schutz erfordern. Darüber hinaus werden in § 53 sog. Aufopferungstatbestände aufgezählt (z. B. Tod aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung oder Vergleichbares). § 245 trifft eine übergangsrechtliche Regelung.

Welche Zeiten auf die Wartezeit anrechenbar sind, ergibt sich aus den §§ 51, 244.

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