Rz. 10a

Nach Satz 4 begründet die Gewährleistung von Anwartschaften die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. Dabei ist die Regelung nicht (auslegungs-)offen, sondern knüpft an den Monat des Vertragsschlusses und nicht an den Monat an, ab dem Anwartschaften vertraglich eingeräumt werden; für eine Abweichung von der ausdrücklichen Regelung allein nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Rechtsfigur der "betrieblichen Übung" ist daher kein Raum (BSG, Beschluss v. 12.12.2018, B 12 KR 32/18 B; mit Anm. von Dombrowsky, NZS 2023 S. 314; so auch BSG, Beschluss v. 15.8.2018, B 12 KR 5/18 B, hier verweist das BSG ausdrücklich auf den im Sozialrecht geltenden Gesetzesvorbehalt und auf die Planbarkeit der Finanzierung der Sozialversicherungssysteme).

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