Rz. 3a

Sinn der Regelung ist es, dort Versicherungsfreiheit von Personen zu gewährleisten, wo an und für sich ein Beschäftigungsverhältnis in die Versicherungspflicht zwingt; § 1. Die Anordnung der Versicherungsfreiheit erfährt dadurch ihre Berechtigung, weil die jeweilige Personengruppe bereits anderweitig wegen Alters gesichert ist. Dies gilt für die Personengruppen nach Abs. 1, die über eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem speziellen Sicherungssystem verfügen. Dem gleichgestellt sind sog. kurzfristig Beschäftigte nach Abs. 2. Dies soll die Attraktivität dieser Beschäftigungsform fördern. Weiter versicherungsfrei sind auch die Personen nach Abs. 4; also Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, die nach anderen beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen eine Versorgung beziehen und solche Personen, die eine Beitragserstattung erhalten können, weil sie keinen Anspruch auf Rente haben. Bei dieser Personengruppe ist das Ziel der Alterssicherung entweder bereits erreicht oder eine Versicherungspflicht würde letztlich ins Leere gehen.

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