Rz. 77

Soweit der Versicherte noch vollschichtig einsatzfähig ist, ist die (konkrete) Arbeitsmarktsituation grundsätzlich ohne Bedeutung, d. h. es kommt nicht darauf an, ob dem Versicherten ein Arbeitsplatz mit einer zumutbaren Verweisungstätigkeit tatsächlich angeboten werden kann. Ist indes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich, muss die konkrete Arbeitsmarktsituation berücksichtigt werden (BSG, Beschluss v. 10.12.1976, GS 2/75, 3/75, 4/75, 3/76, SozR 2200 § 1246 Nr. 13).

 

Rz. 78

Ein Versicherter, der seinen bisherigen Beruf und auch eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr vollschichtig, aber zumindest noch halbschichtig verrichten kann, ist in aller Regel berufsunfähig, weil bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage davon ausgegangen werden kann, dass ihm ein entsprechender Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nicht angeboten werden kann. Die Rente ist dann gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 2 zu befristen, weil der Anspruch auch auf der Arbeitsmarktlage beruht. Ist das Leistungsvermögen des Versicherten in dem bisherigen Beruf und den zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf unter halbschichtig herabgesunken, besteht unabhängig von der Arbeitsmarktlage ein Anspruch auf BU-Rente, weil die Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten herabgesunken ist. Soweit eine derartige zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Versicherten nicht nur für in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten, sondern für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vorliegt, ist eine EU-Rente (auf Zeit) zu leisten.

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