Rz. 73

Auf der Grundlage des qualitativen Werts der bisherigen Berufstätigkeit – der Einordnung des Berufs des Versicherten in eine der Berufsgruppen des Mehrstufenschemas – bestimmt sich der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann. Diese Frage stellt sich allerdings erst dann, wenn feststeht, dass der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr auszuüben vermag. Wie sich aus Abs. 2 Satz 2 ergibt, wird dem Versicherten ein gewisser beruflicher Abstieg zugemutet. Er muss sich mit einer geringerwertigen Tätigkeit abfinden, ohne Rente wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen zu können. Erst wenn das Maß des Zumutbaren überschritten ist, besteht ein Rentenanspruch. Grundsätzlich kann der Versicherte zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder der gleichen Berufsgruppe wie sein bisheriger Beruf zuzuordnen sind oder aber der nächstniedrigeren Gruppe angehören. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Lage ist, die betreffende Verweisungstätigkeit aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig auszuüben (objektive Zumutbarkeit), und dass auch die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht entgegenstehen (subjektive Zumutbarkeit).

 

Rz. 74

Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hochqualifizierte Facharbeiter sind demnach nur auf andere Berufe ihrer Gruppe sowie Facharbeitertätigkeiten verweisbar. Facharbeitern sind neben Tätigkeiten ihrer Gruppe auch solche zumutbar, die der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen sind. Ein solcher Verweisungsberuf muss aber (mindestens) zu den sonstigen staatlichen Ausbildungsberufen zählen oder eine betriebliche Ausbildung von wenigstens 3 Monaten erfordern.

 

Rz. 75

Angelernte Arbeiter sind demzufolge auf Tätigkeiten der eigenen Berufsgruppe sowie die der Ungelernten, jedoch mit Ausnahme der qualitativ ganz einfachen verweisbar (BSG, Urteil v. 30.3.1977, 5 RJ 98/76, SozR 2200 § 1246 Nr. 16). Angelernte des oberen Bereichs sind in ihrer Verweisbarkeit noch weiter eingeschränkt: Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich durch Qualitätsmerkmale, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung, oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG, Urteil v. 29.3.1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m. w. N.). Die danach zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind regelmäßig dem Kreis der Angelernten des unteren Bereichs zuzurechnen; es kommen aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten in Betracht. Darüber hinaus sind die Verweisungstätigkeiten konkret zu bezeichnen. Ungelernte Arbeiter schließlich sind auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, die sie mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen noch verrichten können (BSG, Urteil v. 14.9.1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50). Es besteht auch grundsätzlich kein Anlass zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist.

 

Rz. 76

Nur ausnahmsweise ist auch hier die Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG, 12 RJ 340/74, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 8; BSG, Beschluss des Großen Senats v. 19.12.1996, GS 1/95, NZS 1997 S. 421 = SozVers 1997 S. 157). Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn der Versicherte nur noch leichte körperliche Arbeiten mit weiteren Einschränkungen zu verrichten vermag (BSG, Urteil v. 14.9.1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

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