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Die auf Krankheit oder Behinderung beruhende Unfähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf auszuüben, bewirkt für sich allein nicht den Eintritt von Berufsunfähigkeit; dies ist erst dann der Fall, wenn auch einer anderen zumutbaren Tätigkeit nicht mehr nachgegangen werden kann, die zumindest das Erzielen der Hälfte des Lohnes eines vergleichbaren gesunden Versicherten ermöglicht. Allerdings spielt das letztgenannte Erfordernis nur noch eine untergeordnete Rolle, da derart eklatante Unterschiede zwischen den Löhnen der einzelnen Berufsgruppen kaum noch bestehen.

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