Rz. 47

Sind die Versorgungsanwartschaften für die im Ausland tätige Person gewährleistet, so gelten diese Personen im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

 

Rz. 48

Für eine eventuelle Nachversicherung ist für die zusätzliche Beschäftigung im Ausland eine erweiterte Gewährleistungsentscheidung erforderlich, die sowohl die Zeit des Auslandsaufenthalts als auch eine eventuelle Vorbereitungszeit erfassen kann. Diese kann auch erst beim unversorgten Ausscheiden aus dem Dienst ausgesprochen werden (GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand: 23.2.2022, Anm. 2.10).

 

Rz. 49

Der Antrag wird in diesen Fällen durch eine Fiktion ersetzt. Ein tatsächlicher Antrag auf Versicherungspflicht ist ausnahmsweise nicht erforderlich.

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