Rz. 2

Nach Abs. 1 der Vorschrift sind für einen Anspruch auf Versicherten- oder Hinterbliebenenrente wartezeitrechtliche, versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten aus §§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238, für Renten wegen Erwerbsminderung aus §§ 43, 45, 240 und für Renten wegen Todes aus §§ 46 bis 48, 243, 243a, 303 bis 304.

Abs. 2 in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung (durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Durch diese Regelung sollen Ausweichreaktionen von Versicherten vermieden werden, die darauf gerichtet sind, den versicherungsmathematischen Rentenabschlag (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten durch den Wechsel in eine andere Rente zu mindern.

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