Rz. 10

Die Zuzahlungspflicht besteht gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Rehabilitationskliniken gesetzlich nicht verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen. Theoretisch kann allerdings der Rentenversicherungsträger aufgrund von Vereinbarungen mit seinen (Vertrags-)Einrichtungen regeln, dass die Zuzahlungen während der Maßnahme von der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung eingezogen werden, sofern im Einzelfall Umstände der Einziehung des Betrages durch die Rehabilitationseinrichtung nicht entgegenstehen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV kann der Anspruch auf Zuzahlung gestundet werden, wenn die Einziehung mit erheblichen Härten für den Betroffenen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Wegen der in § 32 Abs. 4 SGB VI enthaltenen Härteregelung, die bestimmte Personengruppen von der Verpflichtung zur Zuzahlung befreit (z. B. Rehabilitanden mit geringem Einkommen; vgl. Rz. 14 ff.) dürften Anträge auf eine Stundung der Zuzahlung selten sein.

Der Anspruch auf die Zuzahlung verjährt in Analogie zu § 45 SGB I und § 50 Abs. 4 SGB X in 4 Jahren nach dem Ende das Kalenderjahres der Fälligkeit. Entsprechend § 52 SGB X verlängert sich die Verjährungsfrist bis auf 30 Jahre.

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