Rz. 5

Nach Abs. 1 1. Alternative erfolgt eine Einkommensanrechnung (§ 97) auf Witwen- und Witwerrenten i. S. d. §§ 46, 243 nicht, wenn ein Versicherter bereits vor dem 1.1.1986, also vor dem Inkrafttreten des HEZG v. 11.7.1985 gestorben ist.

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