Rz. 2

Unter dem sicher nicht sonderlich treffenden Stichwort "Mütterrente" ist die bisherige Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um 12 auf 24 Monate verlängert worden.

Die Bewertung der Kindererziehungszeiten

  • 36 Monate für ab 1992 geborene Kinder (§ 56) und
  • nunmehr 24 Monate für vor 1992 geborene Kinder bei Rentenansprüchen ab 1.7.2014 (§ 249)

richtet sich nach § 70 Abs. 2. Dabei gilt: Sofern die Kindererziehungszeit ganz oder teilweise mit einer anderen Beitragszeit zusammentrifft, kann es ggf. zu einer Begrenzung der Entgeltpunkte auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI kommen.

 

Rz. 3

Demgegenüber sieht § 307d für "alte" Rentenansprüche eine pauschale Abgeltung der zusätzlichen 12 Monate in der Weise vor, dass für jedes Kind ein persönlicher Entgeltpunkt – also unabhängig vom Zusammentreffen mit weiteren Beiträgen – berücksichtigt wird.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/909 S. 21) heißt es zur Pauschalabgeltung: "Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, wird daher eine pauschale Anrechnung vorgenommen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpft."

Nach Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung sollen die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Umsetzung der Vorschrift mit Ende 2014 abgeschlossen sein.

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