Rz. 1a

§ 307 gilt für Renten, auf die bereits bis 1991 ein Anspruch bestand (sog. Bestandsrenten). Diese Renten (Abs. 1 bis 3) waren ab Januar 1992 in einem verwaltungsinternen Verfahren grundsätzlich umzuwerten, d. h. durch Zuordnung von persönlichen Entgeltpunkten (§ 66) an die neue Rentenformel anzupassen. Die Umwertung, über die spätestens zum 1.7.1992 eine entsprechende Mitteilung erging, stellte sicher, dass "alte" Renten ohne weiteres alljährlich an das veränderte Einkommensniveau angepasst werden konnten (§ 65). Am Rentenzahlbetrag änderte sich dadurch nichts.

Abs. 4 und 5 sehen für bestimmte Renten eine Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63 ff.) vor.

Zur Umwertung von Umstellungsrenten, die seit 1957 als Erwerbsunfähigkeitsrenten gelten, vgl. § 308.

Für die Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebiets gelten §§ 307a, 307b, 307c.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge