2.1 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

 

Rz. 3

Abs. 1 setzt voraus, dass am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Ansprüche auf Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen bestanden, die als Invalidenrenten in die Rentenversicherung überführt worden sind (§§ 8 bis 14 der 1. Renten-VO der DDR bzw. §§ 2, 4 AAÜG). Es erfolgt kraft gesetzlicher Fiktion eine Umbewertung bzw. Neuberechnung (§§ 307a, 307b) in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine Neufeststellung findet hingegen nicht statt. Versicherte, die vor dem 2.12.1926 geboren wurden, erhalten eine Regelaltersrente (§ 302). Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 302a entfällt – anders als in den in § 44 a. F., § 240 geregelten Fällen – nicht schon bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, sondern erst, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Diese Renten gelten künftig einheitlich als Renten wegen voller Erwerbsminderung, da das für Invalidenrenten vorausgesetzte Restleistungsvermögen von einem Drittel geringer ist als das nach heutigem Recht für volle Erwerbsminderung vorausgesetzte Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich. Zugleich wird durch die Geltung als Erwerbsminderungsrente erreicht, dass bisherige Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Renten wegen Berufsunfähigkeit entfallen können (BT-Drs. 18/9787 S. 48). Die Umstellung des Rentenanspruchs gemäß § 302a stellt jedoch keinen neuen Versicherungsfall dar, soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben (OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.9.2020, 12 U 11/20).

2.2 Hinzuverdienstgrenze

 

Rz. 4

Vor dem Hintergrund der Umstellung des Hinzuverdienstrechts auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung ist die bisherige Differenzierung von Rentenarten für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrenten oder Bergmannsinvalidenrenten in Abhängigkeit von einer monatlichen 450 Euro-Grenze im bisherigen Abs. 2 nicht mehr zielführend. Die Regelung war daher aufzuheben.

 

Rz. 5

(unbesetzt)

2.3 Wegfall der Invalidenrente

 

Rz. 6

Die Regelung in Abs. 3 dient der Verwaltungsvereinfachung. Früher wurden die als Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geleisteten Renten gezahlt, solange die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach den am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften vorlagen. Diese Regelung erforderte von den Rentenversicherungsträgern aufwendige Feststellungen hinsichtlich der Minderung des Leistungsvermögens und des erzielten Einkommens. Jetzt wurde festgelegt, dass der Bezug dann endet, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. Vorschriften des SGB VI nicht mehr vorliegen. Damit sind die bisher erforderlichen Feststellungen zum Lohndrittel entbehrlich. Zukünftig ist vom Rentenversicherungsträger nur noch zu prüfen, ob – wie bei allen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten – die gesundheitlichen Verhältnisse sich insoweit verbessert haben, dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Die Rente wird mit Erreichen der durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz eingeführten (stufenweisen) Anhebung der Regelaltersgrenze (auf 67 Jahre) in eine Regelaltersrente (§§ 35, 235) umgestellt.

 

Rz. 7

Soweit sich das Leistungsvermögen derart verändert, dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestehen, entfällt der Anspruch gemäß § 302a. Verschlechtert sich danach der Gesundheitszustand und damit das Restleistungsvermögen erneut so, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wieder vorliegen, ist eine Rente gemäß § 302a nicht mehr möglich. Es kommt lediglich ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente gemäß §§ 43, 240 in Betracht.

Bei der Gewährung einer Rente gemäß § 4 AAÜG gilt gemäß Abs. 3 Satz 2 eine Ausnahme. Hier ist im Falle einer Verbesserung des Leistungsvermögens darauf abzustellen, ob noch die zur Leistung der früheren Rente erforderliche Erwerbsminderung vorliegt.

2.4 Bergmannsrente

 

Rz. 8

Die zum 31.12.1991 bestehenden Ansprüche auf eine Bergmanns- oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet (§§ 42, 43, 37 der 1. Renten-VO der DDR) werden ab 1.1.1992 in eine Rente für Bergleute gemäß § 45 übergeleitet. Der Anspruch aus § 302a Abs. 4 endet wie der Anspruch aus § 45 spätestens mit Erreichung der Regelaltersgrenze.

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