Rz. 6

Die Regelung in Abs. 3 dient der Verwaltungsvereinfachung. Früher wurden die als Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geleisteten Renten gezahlt, solange die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach den am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften vorlagen. Diese Regelung erforderte von den Rentenversicherungsträgern aufwendige Feststellungen hinsichtlich der Minderung des Leistungsvermögens und des erzielten Einkommens. Jetzt wurde festgelegt, dass der Bezug dann endet, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. Vorschriften des SGB VI nicht mehr vorliegen. Damit sind die bisher erforderlichen Feststellungen zum Lohndrittel entbehrlich. Zukünftig ist vom Rentenversicherungsträger nur noch zu prüfen, ob – wie bei allen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten – die gesundheitlichen Verhältnisse sich insoweit verbessert haben, dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Die Rente wird mit Erreichen der durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz eingeführten (stufenweisen) Anhebung der Regelaltersgrenze (auf 67 Jahre) in eine Regelaltersrente (§§ 35, 235) umgestellt.

 

Rz. 7

Soweit sich das Leistungsvermögen derart verändert, dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestehen, entfällt der Anspruch gemäß § 302a. Verschlechtert sich danach der Gesundheitszustand und damit das Restleistungsvermögen erneut so, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wieder vorliegen, ist eine Rente gemäß § 302a nicht mehr möglich. Es kommt lediglich ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente gemäß §§ 43, 240 in Betracht.

Bei der Gewährung einer Rente gemäß § 4 AAÜG gilt gemäß Abs. 3 Satz 2 eine Ausnahme. Hier ist im Falle einer Verbesserung des Leistungsvermögens darauf abzustellen, ob noch die zur Leistung der früheren Rente erforderliche Erwerbsminderung vorliegt.

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