0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Bereits vor dem Inkrafttreten ist § 302 durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Abs. 2 wurde neu gefasst und Abs. 3 ist eingefügt worden. Mit dem RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 5 angefügt worden. Soweit das RRG eine Anfügung von Abs. 4 vorsah und dieser Abs. 4 durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) geändert wurde, sind diese Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) aufgehoben worden. Ein neuer Abs. 4 ist durch dieses Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Eine lediglich redaktionelle Änderung des Abs. 4 erfolgte mit dem SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001. Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) fügte mit Wirkung zum 1.1.2003 Abs. 6 an. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgehoben worden. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 3057) ist Abs. 7 mit Wirkung zum 21.9.2010 (rückwirkend) angefügt worden. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) hat mit Wirkung vom 1.7.2014 Abs. 7 geändert.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 6 mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst worden. Das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) hat Abs. 7 mit Wirkung zum 22.7.2017 redaktionell angepasst und Abs. 6 mit Wirkung zum 1.7.2017 ergänzt. Durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) wurde für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 ein Abs. 8 angefügt. Aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 7 geändert. Das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) fügte Abs. 8 für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 erneut an. Eine weitere (modifizierte) Geltung von Abs. 8 bis zum 31.12.2022 erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.12.2021 (BGBl. I S. 4906).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 302 ist eine Übergangsvorschrift, mit der insbesondere der Anspruch auf Altersrente auch nach dem Inkrafttreten von Rechtsänderungen aufrechterhalten wird. In Abs. 1 und 2 wird bestimmt, dass bestimmte Renten, auf die bis zum 31.12.1991 ein Anspruch bestand, als Regelaltersrenten weiterzugewähren sind, wenn der Versicherte vor dem 2.12.1926 geboren ist. Abs. 3 legt fest, dass Regelaltersrenten nur als Vollrenten in Anspruch genommen werden können. Damit soll verhindert werden, dass auf dem Umweg über einen kurzfristigen Teilrentenbezug eine Neuberechnung der Rente erreicht werden kann (BT-Drs. 12/405 S. 134). Abs. 4 stellt sicher, dass Altersrenten nach § 37, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, auf Dauer weitergezahlt werden. Der zum 1.1.2008 aufgehobene Abs. 5 ist weggefallen. Abs. 6 enthält eine Bestimmung zum Vertrauensschutz. Sie bestimmt die Nichtanrechenbarkeit von Hinzuverdienst für einen Übergangszeitraum. Abs. 7 stellt für eine bis zum 30.9.2022 verlängerte Übergangszeit aus Gründen des Vertrauensschutzes sicher, dass Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlich Tätigen nur dann als Hinzuverdienst anzusehen sind, wenn sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen. Abs. 8 enthält eine Interimsregelung zur Höhe des Hinzuverdienstes und zur Nichtanwendung des Hinzuverdienstdeckels.

2 Rechtspraxis

2.1 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente

 

Rz. 3

Versicherte, die vor dem 2.12.1926 geboren wurden und am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine Erziehungsrente hatten, erhalten ab Januar 1992 eine Regelaltersrente. Gleichzeitig wird damit festgelegt, dass der Bezug einer Rente aus eigener Versicherung ausschließlich auf eine Regelaltersrente beschränkt ist. Die Vorschrift ergänzt § 115 und trägt dem Umstand Rechnung, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten entgegen früheren Bestimmungen nur noch bis zum 65. Lebensjahr gewährt werden. Dabei reicht der Anspruch na...

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