Rz. 1

Die Vorschrift, die durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden ist, gilt in den alten Bundesländern mit Wirkung seit 1.1.1992. In den neuen Bundesländern ist sie aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag seit 1.1.1991 anzuwenden.

Mit Wirkung vom 1.1.2001 ist Abs. 1 um Satz 2 erweitert worden. Ferner ist Abs. 3 angefügt worden (Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000; BGBl. I S. 1827). Redaktionell geändert wurde § 301 mit Wirkung zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Mit Wirkung zum 1.7.2023 wird ein Abs. 4 angefügt, der eine Übergangsregelung für Zulassungsentscheidungen für Rehabilitationseinrichtungen enthält (Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisiserung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze – Gesetz Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021, BGBl. I S. 154).

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