Rz. 9

Abs. 5 verdeutlicht ausdrücklich, dass gegenüber den Grundregelungen in Abs. 1 bis 4 die speziellen Regelungen außerhalb von § 300 Vorrang haben. Dabei handelt es sich primär um §§ 301 bis 319b; aber auch außerhalb des SGB VI sind Sonderregelungen zu finden (Art. 16 Abs. 5 Satz 1 RÜ-ErgG; Art. 6 AAÜG-ÄndG).

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