Rz. 3

Das SGB VI ist vom Grundsatz her vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1.1.1992) auf alle Sachverhalte anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes regelt (Abs. 5). Damit vollzieht der Gesetzgeber einen Wechsel vom "Versicherungsfallprinzip" zum "Rentenbeginnsprinzip". Bei Anwendung der Norm ist von dem konkret entstandenen Einzelanspruch und nicht vom abstrakten Stammrecht auszugehen. Betroffen sind Renten aus eigener Versicherung sowie Hinterbliebenenrenten, für die jedoch § 99 zu beachten ist; für Zeitrenten enthält § 101 die wesentliche Bestimmung. Diese Grundregel hat nur Bedeutung für leistungsrechtliche Inhalte (zu Anrechnungszeiten: Hess. LSG, Urteil v. 24.2.2017, L 5 R 173/14). Sie betrifft aber auch Vormerkungsverfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen waren. Für Rehabilitations- und Teilhabeleistungen gilt sie nicht; hier ist § 301 anzuwenden. Bei versicherungsrechtlichen Sachverhalten ist jeweils das Recht anzuwenden, das im maßgeblichen Zeitpunkt galt (§§ 229ff.).

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