Rz. 24

Satz 1 Nr. 2 regelt die Pflichtversicherung von Personen in der Zeit der Ableistung der gesetzlichen Pflicht von Wehrdienst oder Zivildienst. Der Begriff des Wehrdienstes ergibt sich aus dem Wehrpflichtgesetz. Durch das Wehrpflichtänderungsgesetz v. 24.3.2011 ist die allgemeine Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 bis zum Eintritt des Verteidigungsfalles ausgesetzt worden. Dies bedeutet aber nicht, dass Nr. 2 seine wesentliche Bedeutung verloren hat. Denn Nr. 2 ist auf den freiwilligen Wehrdienst entsprechend anzuwenden. Wehrdienst ist im Wesentlichen der Grundwehrdienst. Daneben gehören dazu Wehrübungen, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft sowie der unbefristete Wehrdienst im Verteidigungsfall (vgl. zu den möglichen Wehrdiensten nach dem Wehrpflichtgesetz auch GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand: 18.1.2022, Anm. 4.1 ff.). Mit der Einfügung von Nr. 2a ist der Kreis der pflichtversicherten Wehrdienstleistenden um die Personen erweitert worden, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden. Für den Zivildienst ergeben sich die Voraussetzungen aus dem Zivildienstgesetz (vgl. auch GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand: 18.1.2022, Anm. 4.2 ff.).

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